Unterbringungsrecht und Umgang mit Krisensituationen
Kaum ein Thema verunsichert im Praxisalltag so sehr wie die akute Krise. Wer die rechtlichen Wege kennt, kann in einer solchen Situation ruhig und zügig handeln — und weiß, wo die eigene Zuständigkeit endet.
Drei Wege, auf denen jemand untergebracht werden kann
Eine Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff und deshalb streng geregelt. Für die Prüfung wie für die Praxis genügt es, die drei Wege sicher auseinanderhalten zu können:
Öffentlich-rechtliche Unterbringung. Sie richtet sich nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz des jeweiligen Bundeslandes (in Berlin dem PsychKG). Voraussetzung ist eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die betroffene Person selbst oder für andere infolge einer psychischen Erkrankung. Angeordnet wird sie durch das Gericht; bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde eine sofortige Unterbringung veranlassen, die unverzüglich gerichtlich bestätigt werden muss.
Zivilrechtliche Unterbringung. Sie erfolgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch durch die Betreuerin oder den Betreuer beziehungsweise über eine Vorsorgevollmacht — und ebenfalls nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts. Hier steht der Schutz der betroffenen Person vor sich selbst im Vordergrund.
Strafrechtliche Unterbringung. Sie betrifft Personen, die im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit eine Straftat begangen haben, und wird vom Strafgericht angeordnet (Maßregelvollzug).
Allen Wegen gemeinsam ist: Eine Unterbringung wird niemals von der behandelnden Heilpraktikerin oder dem Heilpraktiker angeordnet. Sie ist immer eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung.
Was in der akuten Krise zu tun ist
Die häufigste Krisensituation in der psychotherapeutischen Praxis ist nicht die Unterbringung, sondern die akute Suizidalität. Der rechtlich wie fachlich sichere Weg lässt sich in wenigen Schritten beschreiben:
Ansprechen statt umgehen. Suizidgedanken direkt und ruhig zu erfragen, erhöht die Gefährdung nicht — es ist die Voraussetzung jeder Einschätzung.
Einschätzen. Konkrete Pläne, Vorbereitungen, frühere Versuche und fehlende Haltefaktoren sprechen für eine akute Gefährdung.
Nicht allein lassen. Bei akuter Gefahr bleibt die Person in Begleitung, bis die Weiterversorgung gesichert ist.
Weiterverweisen. Psychiatrische Klinik, sozialpsychiatrischer Dienst, ärztlicher Bereitschaftsdienst oder — bei unmittelbarer Gefahr — Rettungsdienst und Polizei.
Absprachen und Dokumentation. Getroffene Vereinbarungen, Notfallkontakte und der Verweis gehören schriftlich in die Akte.
Die Schweigepflicht steht dem nicht entgegen: Bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben kann das Offenbaren gerechtfertigt sein. Diese Abwägung ist im Einzelfall zu treffen und sorgfältig zu begründen — sie gehört zu den anspruchsvollsten Themen der Gesetzeskunde.
Vorbereitet sein, bevor es ernst wird
Krisen lassen sich nicht planen, die Vorbereitung darauf schon. Was sich in der Praxis bewährt hat:
Eine Notfallliste mit den Nummern des zuständigen sozialpsychiatrischen Dienstes, der nächstgelegenen psychiatrischen Klinik, des ärztlichen Bereitschaftsdienstes und der Krisendienste — griffbereit am Arbeitsplatz.
Ein Aufnahmegespräch, das Vorerkrankungen, aktuelle Medikation und behandelnde Ärztinnen und Ärzte erfasst.
Eine Schweigepflichtentbindung für den Notfall, im Voraus besprochen und schriftlich festgehalten.
Klare Erreichbarkeitsregeln: was die Praxis leisten kann und was ausdrücklich nicht — eine Heilpraktikerpraxis ist kein Krisendienst.
Supervision oder Intervision, um belastende Verläufe fachlich aufzuarbeiten.
Diese Vorbereitung ist zugleich Haftungsschutz: Sie zeigt im Ernstfall, dass sorgfältig und vorausschauend gehandelt wurde.
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Recht und Verantwortung
Unterbringungsrecht und Krisenmanagement sind fester Bestandteil der Berufs- und Gesetzeskunde — im schriftlichen wie im mündlichen Teil der Überprüfung.