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Wissen & Orientierung

Schweigepflicht, Aufklärung und Dokumentation: die drei Kernpflichten

Diese drei Pflichten begleiten jede einzelne Behandlung — von der ersten Terminanfrage bis zur Aufbewahrung der Unterlagen Jahre später. Sie sind kein bürokratischer Überbau, sondern der beste Schutz für die eigene Praxis.

Die Schweigepflicht: strafbewehrt und weitreichend

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gehören zu den Berufsgruppen, deren Schweigepflicht strafrechtlich geschützt ist. Wer ein anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbart, macht sich strafbar — unabhängig davon, ob dadurch ein Schaden entsteht.

Was im Alltag am häufigsten unterschätzt wird:

  • Sie gilt auch gegenüber Angehörigen. Ehepartner, Eltern erwachsener Kinder und Arbeitgeber haben keinen Auskunftsanspruch. Auch die Bestätigung, dass jemand überhaupt in Behandlung ist, ist bereits eine Offenbarung.
  • Sie endet nicht mit der Behandlung. Sie gilt zeitlich unbegrenzt und über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus.
  • Sie erstreckt sich auf das Praxisumfeld. Wer Angestellte beschäftigt, muss sie förmlich zur Verschwiegenheit verpflichten.
  • Entbunden werden kann nur durch die betroffene Person — am besten schriftlich, konkret benannt und jederzeit widerruflich.

Es gibt Fälle, in denen ein Offenbaren gerechtfertigt oder sogar geboten ist, etwa bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben. Diese Abwägung gehört zu den anspruchsvollsten Themen der Gesetzeskunde — und zu den beliebtesten Fragen im mündlichen Fachgespräch.

Aufklärungsgespräch vor Behandlungsbeginn

Die Aufklärung: verständlich, rechtzeitig, nachweisbar

Mit der ersten Behandlung entsteht ein Behandlungsvertrag nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Er verpflichtet dazu, vor dem Eingriff verständlich zu erläutern, was geplant ist. Ohne wirksame Einwilligung ist jede Behandlung rechtswidrig — selbst dann, wenn sie fachlich einwandfrei durchgeführt wird.

Zur Aufklärung gehören:

  • Art und Umfang der geplanten Behandlung sowie ihr zu erwartender Verlauf.
  • Risiken und Nebenwirkungen, auch seltene, wenn sie für die Entscheidung erheblich sind.
  • Alternativen — einschließlich des Hinweises auf eine ärztliche Abklärung, wenn diese naheliegt.
  • Die wirtschaftliche Aufklärung: dass die Kosten in der Regel selbst zu tragen sind und eine Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen im Normalfall nicht erfolgt.
  • Der Statushinweis: dass es sich nicht um eine ärztliche oder psychologisch-psychotherapeutische Behandlung handelt.

Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass eine überlegte Entscheidung möglich ist — nicht auf der Behandlungsliege. Bei Minderjährigen sind die Sorgeberechtigten einzubeziehen.

Die Dokumentation: der stille Zeuge im Streitfall

Anamnese, Befunde, Aufklärung, Einwilligung, Behandlung und Verlauf sind zeitnah und nachvollziehbar festzuhalten — in Papierform oder digital. Nachträgliche Änderungen müssen als solche erkennbar bleiben.

Warum das praktisch zählt

Kommt es zu einem Streit über einen Behandlungsfehler, wirkt eine fehlende oder lückenhafte Dokumentation zulasten der behandelnden Person: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Zweifel als nicht geschehen. Eine saubere Karteiführung ist damit weniger eine Pflicht als eine Versicherung.

Aufbewahrung und Einsicht

  • Die Unterlagen sind grundsätzlich zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren; in bestimmten Konstellationen können längere Fristen gelten.
  • Patientinnen und Patienten haben ein Einsichtsrecht und können Kopien gegen Kostenerstattung verlangen.
  • Gesundheitsdaten sind nach der Datenschutz-Grundverordnung besonders geschützt: sichere Aufbewahrung, Zugriffsschutz, Verarbeitungsverzeichnis und Datenschutzhinweise gehören zur Praxisgründung dazu.

Für die Praxis empfiehlt sich ein festes Set an Vorlagen: Anamnesebogen, Aufklärungs- und Einwilligungsformular, Datenschutzhinweis und ein einheitliches Schema für die Verlaufsdokumentation.

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Berufsrecht im Zusammenhang

Die drei Kernpflichten sind ein Ausschnitt aus der Berufs- und Gesetzeskunde. Den Gesamtüberblick und die gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier.

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