Behandlungsgrenzen und rechtliche Pflichten: wo die Erlaubnis endet
Aus Sicht des Gesundheitsamts ist die Kenntnis der eigenen Grenzen der entscheidende Sicherheitsfaktor. Wer sicher benennen kann, was er nicht darf, ist ungefährlich — und arbeitet im Alltag deutlich ruhiger.
Die gesetzlichen Grenzen
Einige Tätigkeiten sind Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern unabhängig von ihrer Erfahrung verwehrt. Sie ergeben sich nicht aus dem Heilpraktikergesetz allein, sondern aus einer Reihe von Spezialgesetzen:
Verschreibungspflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel dürfen nicht verordnet werden.
Zahnheilkunde und Geburtshilfe sind der Heilpraktikererlaubnis ausdrücklich entzogen.
Bestimmte übertragbare Krankheiten dürfen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht behandelt werden; für eine Reihe von Erkrankungen und Erregernachweisen bestehen zudem Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt.
Leichenschau und Todesbescheinigung sind ärztliche Aufgaben.
Röntgen und vergleichbare Anwendungen ionisierender Strahlung sind nach dem Strahlenschutzrecht nicht erlaubt.
Bei einer auf Psychotherapie beschränkten Erlaubnis ist ausschließlich psychotherapeutisches Arbeiten zulässig — körperliche Untersuchungen und Behandlungen sind untersagt.
Hinzu kommt der Titelschutz: Die Bezeichnung „Heilpraktikerin“ oder „Heilpraktiker“ darf nur führen, wer die entsprechende Erlaubnis besitzt. Wer beschränkt zugelassen ist, muss die Beschränkung im Auftritt kenntlich machen. Bezeichnungen, die eine ärztliche oder psychologische Qualifikation nahelegen, sind unzulässig.
Die fachliche Grenze: die Pflicht zur Weiterverweisung
Neben den gesetzlichen Grenzen gibt es die Grenze der eigenen Kompetenz. Wo Beschwerden nicht sicher eingeordnet werden können oder Warnzeichen für eine ernste Erkrankung sprechen, ist an eine Ärztin oder einen Arzt zu verweisen — und dieser Hinweis gehört in die Dokumentation.
Das unterlassene oder zu späte Weiterverweisen ist der häufigste Haftungsvorwurf gegen Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker. In der psychotherapeutischen Arbeit gilt das besonders für:
Hinweise auf eine körperliche Ursache psychischer Symptome,
akute Suizidalität oder Fremdgefährdung,
psychotische Zustandsbilder und schwere affektive Episoden,
bestehende medikamentöse Behandlungen, die nur ärztlich verändert werden dürfen,
Abhängigkeitserkrankungen mit Entzugsrisiko.
Weiterverweisen ist kein Scheitern, sondern Berufsausübung nach den Regeln der Sorgfalt. Fachlich sauber begründet, stärkt es das Vertrauensverhältnis eher, als es zu belasten.
Pflichten, die den Praxisalltag begleiten
Sorgfalts- und Haftungspflicht
Für Behandlungsfehler wird persönlich gehaftet. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist rechtlich nicht vorgeschrieben, praktisch aber unverzichtbar und gehört zu den ersten Schritten jeder Praxisgründung.
Hygiene und Praxisführung
Aus dem Infektionsschutzgesetz und den Empfehlungen der Fachbehörden ergeben sich Anforderungen an Hygiene, Aufbereitung von Instrumenten und Praxisräume. Das Gesundheitsamt kann die Praxis überprüfen.
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Für die Außendarstellung gelten das Heilmittelwerbegesetz und das Wettbewerbsrecht: keine Heilungsversprechen, keine Erfolgsgarantien, keine irreführenden Qualifikationsangaben, keine Vorher-Nachher-Darstellungen. Sachliche Information über Verfahren, Ablauf und Kosten ist erlaubt und sinnvoll. Ein erheblicher Teil der Abmahnungen gegen Heilpraktiker betrifft genau diesen Bereich.
Anmeldung und Steuern
Die Tätigkeit ist beim Gesundheitsamt und beim Finanzamt anzuzeigen. Heilbehandlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei — für Leistungen ohne therapeutisches Ziel gilt das nicht.
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Grenzen sicher begründen
In der Überprüfung wird selten nach Therapieverfahren gefragt — aber fast immer nach Grenzen, Gefahren und dem richtigen nächsten Schritt.