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Wissen & Orientierung

Berufsrecht für Heilpraktiker: Pflichten, Grenzen und die wichtigsten Gesetze

Der Heilpraktikerberuf ist ein freier Beruf ohne Kammer, ohne Berufsordnung und ohne Fortbildungspflicht — aber keineswegs ohne Recht. Wer die geltenden Regeln kennt, arbeitet ruhiger: Sie schützen die eigene Praxis mindestens so sehr wie die Patientinnen und Patienten.

Die Grundlage: Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung

Das Heilpraktikergesetz von 1939 ist bemerkenswert kurz. Sein Kern: Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt bestallt zu sein, braucht dafür eine Erlaubnis. Die erste Durchführungsverordnung regelt, unter welchen Bedingungen diese Erlaubnis erteilt wird — Mindestalter, Schulabschluss, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die Überprüfung durch das Gesundheitsamt.

Daraus folgen zwei Dinge, die im Alltag oft verwechselt werden:

  • Die Erlaubnis ist keine Approbation. Sie erlaubt die Ausübung der Heilkunde, verleiht aber keine ärztlichen Befugnisse.
  • Die Erlaubnis ist kein Ausbildungsnachweis. Das Gesetz schreibt keine Ausbildung vor. Geprüft wird ausschließlich, ob von der Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit ausgeht.

Ergänzt wird dieser schmale Rahmen durch eine ganze Reihe allgemeiner Gesetze, die für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker genauso gelten wie für andere Heilberufe — sie stehen nur nicht gebündelt in einer Berufsordnung, sondern verteilt im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Strafgesetzbuch, im Infektionsschutzgesetz und im Wettbewerbsrecht.

Aufklärungsgespräch in der Praxis

Ihre Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten

Mit der ersten Behandlung entsteht ein Behandlungsvertrag nach den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Daraus ergeben sich Pflichten, die für Heilpraktiker genauso gelten wie für Ärztinnen und Ärzte:

  • Aufklärungspflicht. Vor der Behandlung sind Art, Umfang, Risiken und Alternativen verständlich zu erläutern — ebenso, dass es sich nicht um eine ärztliche Behandlung handelt und dass die Kosten in der Regel selbst zu tragen sind.
  • Einwilligung. Ohne wirksame Einwilligung ist jede Behandlung rechtswidrig. Bei Minderjährigen sind die Sorgeberechtigten einzubeziehen.
  • Dokumentationspflicht. Anamnese, Befunde, Behandlung und Verlauf sind zeitnah und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Unterlagen sind grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren; Patientinnen und Patienten haben ein Einsichtsrecht.
  • Schweigepflicht. Sie ist strafbewehrt und gilt auch gegenüber Angehörigen, Arbeitgebern und Versicherungen — und über das Ende der Behandlung hinaus.
  • Sorgfalts- und Grenzpflicht. Wo die eigene Kompetenz oder die gesetzliche Erlaubnis endet, ist an ärztliche Kolleginnen und Kollegen zu verweisen. Das unterlassene Weiterverweisen ist der häufigste Haftungsvorwurf gegen Heilpraktiker.
  • Datenschutz. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt. Verarbeitungsverzeichnis, Datenschutzhinweise und sichere Aufbewahrung gehören zur Praxisgründung dazu.

Grenzen, Meldepflichten und Werberecht

Was Heilpraktikern gesetzlich verwehrt ist

  • Verschreibungspflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel dürfen nicht verordnet werden.
  • Zahnheilkunde und Geburtshilfe sind ausdrücklich ausgenommen.
  • Bestimmte übertragbare Krankheiten dürfen nach dem Infektionsschutzgesetz nicht behandelt werden; für eine Reihe von Erkrankungen und Erregernachweisen bestehen Meldepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt.
  • Der beschränkte Heilpraktiker für Psychotherapie darf ausschließlich psychotherapeutisch tätig werden — körperliche Behandlungen sind ihm untersagt.

Titelschutz und Berufsbezeichnung

Die Bezeichnung „Heilpraktikerin“ oder „Heilpraktiker“ darf nur führen, wer die entsprechende Erlaubnis besitzt. Wer eine auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis hat, muss die Beschränkung im Auftritt kenntlich machen — etwa als „Heilpraktikerin (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie)“. Bezeichnungen, die eine ärztliche oder psychologische Qualifikation nahelegen, sind unzulässig.

Werbung

Für die Außendarstellung gelten das Heilmittelwerbegesetz und das Wettbewerbsrecht. Praktisch heißt das vor allem: keine Heilungsversprechen, keine Werbung mit Erfolgsgarantien, keine irreführenden Angaben zu Qualifikationen und keine Vorher-Nachher-Darstellungen. Erlaubt und sinnvoll ist die sachliche Information über Verfahren, Ablauf und Kosten. Ein erheblicher Teil der Abmahnungen gegen Heilpraktiker betrifft genau diesen Bereich.

Haftung und Versicherung

Für Behandlungsfehler wird persönlich gehaftet. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist rechtlich nicht vorgeschrieben, praktisch aber unverzichtbar — sie gehört zu den ersten Schritten jeder Praxisgründung.

Warum Berufsrecht ein Prüfungsthema ist

Gesetzeskunde ist in beiden Überprüfungen fester Bestandteil — schriftlich wie mündlich. Das ist kein Zufall: Aus Sicht des Gesundheitsamts ist die Kenntnis der eigenen Grenzen der entscheidende Sicherheitsfaktor. Wer sicher benennen kann, was er nicht darf, ist ungefährlich.

Erfahrungsgemäß lohnt es sich, die Gesetzeskunde früh zu lernen statt sie ans Ende zu schieben. Sie ist überschaubar, gut strukturierbar und liefert im mündlichen Fachgespräch die sichersten Punkte.

Und sie endet nicht mit der Prüfung: Rechtsprechung und Vorschriften entwickeln sich weiter. Wie sich die Rechtslage in den vergangenen Jahren verändert hat, lesen Sie im Beitrag zur aktuellen Rechtsprechung.

Fortbildung

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Für alle, die das Thema geschlossen und praxisnah durcharbeiten möchten, bieten wir eine eigene Fortbildung an: zehn Unterrichtseinheiten à 45 Minuten als Online-Kurs im digitalen Lernportal — im eigenen Tempo, ohne feste Termine, mit Teilnahmebescheinigung, für 199 €.

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