Zum Hauptinhalt springen
Wissen & Orientierung

Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung: der rechtliche Rahmen

Der gesamte Beruf steht auf zwei erstaunlich kurzen Vorschriften: dem Heilpraktikergesetz und seiner ersten Durchführungsverordnung. Wer beide einmal in Ruhe gelesen hat, versteht sofort, warum die Überprüfung beim Gesundheitsamt so abläuft, wie sie abläuft.

Das Heilpraktikergesetz: der Erlaubnisvorbehalt

Das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung — kurz Heilpraktikergesetz, HeilprG — stammt aus dem Jahr 1939 und besteht bis heute aus wenigen Paragrafen. Sein Kern ist ein einziger Satz in der Sache: Wer die Heilkunde berufsmäßig ausüben will, ohne als Ärztin oder Arzt bestallt zu sein, braucht dafür eine Erlaubnis.

Zwei Begriffe darin tragen die gesamte Rechtsprechung:

  • Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden — auch dann, wenn sie im Einzelfall harmlos erscheint. Entscheidend ist, ob ärztliche Fachkenntnisse erforderlich sind oder ob die Tätigkeit gesundheitliche Schäden verursachen kann.
  • Berufsmäßig meint nicht zwingend hauptberuflich. Auch eine nebenberufliche, regelmäßige Tätigkeit gegen Entgelt fällt darunter.

Wer ohne Erlaubnis Heilkunde ausübt, handelt nicht nur ordnungswidrig, sondern macht sich strafbar. Das ist der Grund, weshalb die Abgrenzung zwischen Beratung, Coaching und Heilkunde in der Praxis so wichtig ist — und weshalb sie in beiden Überprüfungen abgefragt wird.

Gesetzestexte für die Berufs- und Gesetzeskunde

Die erste Durchführungsverordnung: wer die Erlaubnis bekommt

Was das Gesetz offenlässt, regelt die erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (1. DVO): unter welchen Bedingungen die Erlaubnis erteilt wird und wie das Verfahren abläuft. Sie ist die eigentliche Arbeitsgrundlage der Gesundheitsämter.

  • Persönliche Anforderungen. Mindestalter, abgeschlossene Schulbildung, persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung.
  • Die Überprüfung. Das Gesundheitsamt stellt fest, ob die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und der Patientinnen und Patienten bedeuten würde. Genau dieser Satz erklärt den Zuschnitt der Prüfung: Sie fragt nicht nach therapeutischem Können, sondern nach Gefahrenabwehr.
  • Der Umfang der Erlaubnis. Sie kann vollumfänglich erteilt oder auf ein Gebiet beschränkt werden — die auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis ist der bekannteste Fall.
  • Ausnahmen. Zahnheilkunde und Geburtshilfe sind der Heilpraktikererlaubnis ausdrücklich entzogen.

Ergänzt wird die 1. DVO durch die bundesweit abgestimmten Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und -anwärtern. Sie beschreiben, welche Kenntnisse erwartet werden, und sind die beste Orientierung für die Prüfungsvorbereitung.

Was beide Vorschriften nicht regeln

Keine vorgeschriebene Ausbildung

Weder Gesetz noch Verordnung schreiben eine Ausbildung, eine Ausbildungsdauer oder einen Lehrplan vor. Es gibt keine staatlich anerkannte Heilpraktikerausbildung — geprüft wird ausschließlich das Ergebnis. Deshalb ist die Wahl der Schule eine reine Qualitätsfrage, keine Formalie.

Keine Kammer, keine Berufsordnung

Anders als bei Ärztinnen und Ärzten gibt es keine Pflichtkammer und keine verbindliche Berufsordnung. Die Pflichten im Praxisalltag ergeben sich stattdessen aus allgemeinen Gesetzen — dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Strafgesetzbuch, dem Infektionsschutzgesetz, dem Heilmittelwerbegesetz und dem Datenschutzrecht.

Keine bundesweit einheitliche Verwaltungspraxis

Das Verfahren liegt bei den Ländern und wird von den örtlichen Gesundheitsämtern umgesetzt. Welche Unterlagen genau verlangt werden, wie hoch die Gebühren ausfallen und wie der mündliche Teil gestaltet ist, unterscheidet sich deshalb von Behörde zu Behörde. Verbindlich ist immer die Auskunft des für Sie zuständigen Amtes.

Weiterlesen

Vom Gesetz in die Praxis

Wie sich der rechtliche Rahmen im Behandlungsalltag auswirkt — bei Aufklärung, Dokumentation und Schweigepflicht ebenso wie an den Grenzen der Erlaubnis —, lesen Sie in den folgenden Beiträgen.

powered by Reuther-Media